Auflösungsvertrag: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in beiderseitigem Einvernehmen, den Arbeitsvertrag vorzeitig aufzulösen, so wird ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen, in dem die Formalitäten geregelt sind.

Der Auflösungsvertrag, auch als Aufhebungsvertrag bekannt, dient dazu, ein Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einverständins vorzeitig zu beenden. In diesem Vertrag ist alles geregelt, was für das Ausscheiden des Mitarbeiters wichtig ist. Dazu gehören beispielsweise der genaue Zeitpunkt und die Höhe einer Abfindung, wenn diese vereinbart wurde. Eine Einhaltung von Fristen ist in diesem Fall nicht notwendig.

Wenn der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber angeboten wurde, so ist dieser verpflichtet, auch auf mögliche Nachteile hinzuweisen. Das können zum Beispiel eine Sperrung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder negative Auswirkungen auf die betriebliche Rente sein. Mit der Unterschrift unter dem Vertrag erklären sich beide Parteien einverstanden. Ein Widerruf ist nicht möglich. Der Arbeitnehmer kann, wenn er zur Unterschrift genötigt wurde, eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Dies muss innerhalb von einer bestimmten Frist geschehen. In den meisten Fällen wird erst nach Ablauf dieser Frist die Abfindung ausgezahlt, da der Arbeitgeber sichergehen möchte, dass der Arbeitnehmer keine rechtlichen Schritte in die Wege leitet. Klagt der Arbeitnehmer vor Gericht und wird der Aufhebungsvertrag als nicht rechtens erklärt, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine erneute Einstellung. Ist es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, erneut in dem Unternehmen zu arbeiten, kann das Arbeitsgericht auch die Höhe der zu zahlenden Abfindung festlegen.

Da der Arbeitnehmer mit der Unterschrift sein Einverständnis deutlich macht, wird das wie eine selbstständige Kündigung gewertet. Ist der Arbeitnehmer nach der Beendigung auf staatliche Unterstützung angewiesen, so kann ihm eine Sperrfrist auferlegt werden, da er seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Um dies zu umgehen, muss er nachweisen, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber auch ohne Aufhebungsvertrag unausweichlich gewesen wäre.